Kriegsverbrechen

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Die Verfolgung von Straftaten gegen das Völkerstrafrecht stellt schon seit langem einen Aufgabenbereich der österreichischen Verfassungsschutzbehörden dar. Zu den entsprechenden Straftaten, die verfolgt werden, zählen auch heute noch Taten, die während der nationalsozialistischen Diktatur begangen wurden, sowohl im Rahmen von Kriegsverbrechen als auch in direkter Beteiligung am Völkermord.

Auch Konflikte, die in der näheren Vergangenheit oder der Gegenwart liegen, betreffen die strafrechtliche Ermittlungsarbeit, wie beispielsweise Ex-Jugoslawien und Syrien. Aufgrund der 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen können österreichische Staatsangehörige, welche Straftaten im Ausland begangen haben, als auch Ausländerinnen und Ausländer, welche nunmehr ihren Wohnsitz im Inland haben, durch die heimischen Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden.

Als Genozid oder Völkermord werden alle Verbrechen bezeichnet, die mit der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnen besonders schwere kriminelle Handlungen, die während eines bewaffneten Konflikts gegen die Zivilbevölkerung verübt werden. Die Statuten des UN-Kriegsverbrechertribunals nennen in diesem Zusammenhang verschiedene Tatbestände, wie Mord, Vernichtung, Versklavung, Vertreibung, Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verfolgung.

Der Begriff der Kriegsverbrechen wurde 1907 zunächst von der Haager Konvention, dann bei den Nürnberger Prozessen und schließlich im Jahr 1949 in der Genfer Konvention definiert. Als Kriegsverbrechen bezeichnet das UN-Tribunal Mord, Folter, Vertreibung, Geiselnahme von Zivilisten und den Einsatz von Giftwaffen. Auch die militärisch nicht begründbare Zerstörung von Städten, Dörfern und religiösen Bauten sowie Plünderung gelten als solche.