Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zu den FAQ zu Karrieremöglichkeiten in der DSN.
Was ist die Aufgabe des Verfassungsschutzes?
Die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden ist der Schutz der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation. Außerdem sind sie für den Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen, Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen und kritischer Infrastruktur zuständig.
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Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden?
Die Verfassungsschutzbehörden sind Teil der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres. Die Arbeit des Verfassungsschutzes stützt sich auf die österreichische Bundesverfassung, die Aufgaben und Befugnisse sind vorwiegend im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung angeführt. Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz fasst Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden zusammen.
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Kann der Verfassungsschutz tätig werden, wann immer er will?
Nein, der Einsatz der Verfassungsschutzbehörden unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Das Einschreiten nach den Bestimmungen des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozessordnung, ist an strenge Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen (z.B. Vorabermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten, gerichtliche Bewilligung,) gebunden.
Ein Beispiel: Will der Verfassungsschutz eine erweiterte Gefahrenerforschung betreiben oder vorbeugend vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person schützen, kann er das nur, wenn zuvor eine Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten eingeholt wurde. Auch der Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen ist an eine solche Ermächtigung gebunden und wird vom Rechtsschutzbeauftragten begleitend und nachprüfend kontrolliert.
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Dürfen in der Verfassungsschutzarbeit auch Vertrauenspersonen eingesetzt werden?
Ja, der Einsatz von Vertrauenspersonen ist möglich, um Informationen aus Bereichen zu erhalten, zu denen die Verfassungsschutzbehörden sonst keinen Zugang haben. Der Einsatz von Vertrauenspersonen ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung nur zum Zwecke der erweiterten Gefahrenerforschung, des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen und zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen möglich.
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Darf eine Vertrauensperson Straftaten begehen?
Nein, eine Vertrauensperson muss sich an die Gesetze halten, wie alle anderen Menschen auch. Es gibt keine Ausnahme. Wenn ein Gesetzesverstoß wahrgenommen wird, wird die Vertrauensperson unverzüglich angezeigt.
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Wie werden die Verfassungsschutzbehörden kontrolliert?
Die Verfassungsschutzbehörden unterliegen einer Kontrolle durch die jeweiligen, im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzorgane. Die parlamentarische Kontrolle erfolgt durch den eigens dafür eingerichteten Unterausschuss des Innenausschusses. Eine strukturelle Kontrolle findet durch die Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz statt.
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Stimmt es, dass der Verfassungsschutz die BürgerInnen Österreichs überwacht?
Nein, eine anlasslose, generelle Überwachung sieht das Gesetz nicht vor. Überwachungsmaßnahmen betreffen bestimmte Personen und unterliegen einer gerichtlichen Bewilligung oder der Ermächtigung und Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten.
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Speichert der Verfassungsschutz meine Telefongespräche und Internetaktivitäten?
Eine Inhaltsüberwachung (das Gesagte oder Geschriebene einer Kommunikation) darf nur auf Grundlage der Strafprozessordnung und nach gerichtlicher Bewilligung erfolgen. Im Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und im Sicherheitspolizeigesetz ist eine Inhaltsüberwachung nicht vorgesehen.
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Bewahrt der Verfassungsschutz Daten über Personen unbeschränkt auf?
Nein, es gibt gesetzliche Löschungspflichten, die strikt eingehalten werden.
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