Kontrolle
Kontrolle im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechts
Der Nationalrat und der Bundesrat haben das Recht, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz). Dieses Kontrollrecht besteht gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern und somit auch gegenüber dem Bundesminister für Inneres. Das Fragerecht wird durch schriftliche, mündliche und Dringliche Anfragen sowie die Aktuelle Stunde ausgeübt.
Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten
Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit wählt der Ausschuss für innere Angelegenheiten (Innenausschuss) einen Ständigen Unterausschuss. Der Ständige Unterausschuss ist befugt, vom Bundesminister für Inneres alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen (Art. 52a Bundes-Verfassungsgesetz).
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
Die Kontrollkommission ist ein zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art.. 20 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz als unabhängig und weisungsfrei eingerichtetes Organ, welches der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden dient. Ihr obliegt die begleitende strukturelle Kontrolle dieser Behörden. Sie kann aus eigenem tätig werden oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres bzw. des Ständigen Unterausschusses.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof
Der Rechnungshof ist für die Überprüfung der gesamten Verwendung der Budgetmittel zuständig (Art. 121 Bundes-Verfassungsgesetz). Daraus ergibt sich eine Kontrollfunktion des Rechnungshofes für den Bereich des Verfassungsschutzes im Rahmen der Überprüfung der Gebarung des Bundesministeriums für Inneres. Die Überprüfung erstreckt sich dabei auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Rechtmäßigkeit, die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit.
Kontrolle durch die Volksanwaltschaft
Als unabhängige Kontrolleinrichtung hat die Volksanwaltschaft die Aufgabe, behauptete Missstände in der Verwaltung des Bundes zu prüfen. Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen Missständen beschweren, sofern er selbst davon betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede derartige Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Die Volksanwaltschaft kann von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes von Amts wegen prüfen (Art. 148a Bundes-Verfassungsgesetz)
Rechtsschutzbeauftragter beim BMI
Die Institution des Rechtsschutzbeauftragten ist ein weisungsfreies und unabhängiges Rechtsschutzorgan, dessen Unabhängigkeit durch den Bestellungsprozess und eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie höchstmöglich abgesichert ist. Dem Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesministerium für Inneres obliegt vor allem die Wahrnehmung des kommissarischen Rechtsschutzes für jene Personen, die Betroffene von verdeckten Maßnahmen durch Sicherheitsbehörden sind (§ 91a ff Sicherheitspolizeigesetz und § 14 ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz). Wenn der Rechtsschutzbeauftragte wahrnimmt, dass durch das Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen, die von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis haben, verletzt worden sind, ist er zu deren Information oder, sofern eine Information wegen der Gefährdung der eingeleiteten Maßnahmen nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde verpflichtet.
Datenschutzbehörde im Rahmen des Datenschutzgesetzes
Die Informationssammlung und die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes wesentlich. Die Datenschutzbehörde hat primär die mit dem Schutz von personenbezogenen Daten verbundenen Kontrollaufgaben zu besorgen.
(Verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutz
Nach dem SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur unter Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen ausgeübt werden. Durch die Verwaltungsgerichte kann aufgrund einer Beschwerde die Tätigkeit des Verfassungsschutzes überprüft werden (Art. 129 ff Bundes-Verfassungsgesetz).