Meldeverpflichtung Sanktionen
Mitteilungspflichten nach Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 idgF
I. Wirtschaftliche Sanktionen der EU
Art 2 der Verordnung (EU) 269/2014 idgF („VO (EU) 269/2014“) regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot. Es handelt sich hierbei um zwei zentrale Aspekte des wirtschaftlichen Sanktionenregimes der Europäischen Union.
I.A. Einfrierung
Art 2 Abs 1 VO (EU) 269/2014 besagt konkret, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von sanktionierten (natürlichen oder juristischen) Personen sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren sind (Einfrierung). Die Einfrierung erfolgt unmittelbar kraft der Anordnung in der VO (EU) 269/2014. Das bedeutet, dass weitere nationale Rechtsakte in der Regel nicht notwendig sind, damit die Einfrierung wirkt (ex-lege-Wirkung in allen Mitgliedstaaten).
I.B. Bereitstellungsverbot
Art 2 Abs 2 VO (EU) 269/2014 besagt konkret, dass sanktionierten (natürlichen oder juristischen) Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (Bereitstellungsverbot).
Das Bereitstellungsverbot möchte demnach verhindern, dass sanktionierte Personen dennoch wirtschaftlich bzw. finanziell unterstützt werden, zumal Letzteres Ziel und Zweck der wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen vereiteln würde.
I.C. Allgemeines Umgehungsverbot
Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EU) 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Art 2 VO (EU) 269/2014 (Einfrierung und Bereitstellungsverbot) bezweckt oder bewirkt wird (Umgehungsverbot).
Durch das Umgehungsverbot soll sichergestellt werden, dass Ziel und Zweck der wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen nicht durch Umgehungshandlungen vereitelt werden.
II. Meldeverpflichtung und Zusammenarbeit mit Behörden
Sanktionierte (natürliche und juristische) Personen sind nach Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 seit 22.07.2022 verpflichtet, wirtschaftliche Ressourcen und Gelder, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor dem 01.09.2022 bzw. spätestens 6 Wochen nach Aufnahme in die Sanktionsliste der EU zu melden und hierbei mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
II.A. Wirtschaftliche Ressourcen
Unter „wirtschaftliche Ressourcen“ ist nach der Definition in Art 1 lit d VO (EU) 169/2014 Folgendes zu verstehen:
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
II.B. Gelder (Achtung: hier ist die Österreichische Nationalbank zuständig)
Unter „Gelder“ ist nach der Definition in Art 1 lit g sublit i) bis vii) VO 269/2014 Folgendes zu verstehen:
Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
- Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
- Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
II.C. Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
Unter „Gebiet der Union“ ist nach Art 1 lit h VO 269/2014 Folgendes zu verstehen:
Die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraumes.
II.E. Meldung an die DSN
Wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter (natürlicher und juristischer) Personen im Sinne von Art 1 lit d VO (EU) 269/2014, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden, sind unter Beachtung der in Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 festgesetzten Fristen der DSN als zuständiger Behörde zu melden.
Achtung: Gelder sanktionierter (natürlicher und juristischer) Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden, sind unter Beachtung der in Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 festgesetzten Fristen der Österreichischen Nationalbank („OeNB“) als zuständiger Behörde zu melden.
Meldepflichtige werden ersucht, für die Meldung von wirtschaftlichen Ressourcen das auf dieser Seite abrufbare Formular „ Meldung wirtschaftlicher Ressourcen gemäß Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 ( 23,5 KB)“ zu verwenden. Meldungen sind elektronisch an post@dsn.gv.at oder postalisch an die Adresse der DSN, Herrengasse 7, 1010 Wien, zu übermitteln.
Achtung: Die Nichteinhaltung von Art 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Art 9 Abs 1 VO (EU) 269/2014, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Art 2 VO (EU) 269/2014 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
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Mitteilungspflichten nach Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 idgF
I. Wirtschaftliche Sanktionen der EU
Art 2 der Verordnung (EU) 269/2014 idgF („VO (EU) 269/2014“) regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot. Es handelt sich hierbei um zwei zentrale Aspekte des wirtschaftlichen Sanktionenregimes der Europäischen Union. (siehe: Artikel 9)
II. Meldeverpflichtung und Zusammenarbeit mit Behörden
Gemäß Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 idgF sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 269/2014 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art 2 VO (EU) 269/2014 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Art 1 lit d VO (EU) 269/2014) im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I VO (EU) 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.
Die Meldeverpflichtung nach Art 9 VO (EU) 269/2014 bleibt hiervon unberührt.
III. Unverzügliche Meldung an die DSN
Informationen über wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden, sind unverzüglich der DSN als zuständiger Behörde zu melden.
Unverzüglich gemäß Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 wird im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist. Im Falle der Meldeverpflichtung nach Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 ist daher regelmäßig von einer Übermittlungspflicht innerhalb weniger Tage nach Kenntniserlangung auszugehen.
Achtung:
Informationen betreffend Gelder, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden, sind der Österreichischen Nationalbank („OeNB“) als zuständiger Behörde zu melden.
Meldepflichtige werden ersucht, für die Meldung von Informationen über wirtschaftliche Ressourcen das auf dieser Seite abrufbare Formular „ Meldung von Informationen über wirtschaftliche Ressourcen gemäß Art 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 ( 20,6 KB) “ zu verwenden. Meldungen sind elektronisch an post@dsn.gv.at oder postalisch an die Adresse der DSN, Herrengasse 7, 1010 Wien, zu übermitteln.